Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma Glasverarbeitungs-Gesellschaft Deggendorf mbH

Stand 08.12.2021

1. Geltungsbereiche, Definitionen, Rechte an Mustern, Beistellteilen, Werkzeugen

1.1
Diese Einkaufsbedingungen der Firma Glasverarbeitungs-Gesellschaft Deggendorf mbH, diese nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „wir“ oder „uns“ genannt, werden Bestandteil aller von uns mit Dritten (= „Auftragnehmer“ = „Lieferant“ = „Verkäufer“) geschlossenen Verträge über Waren, soweit nicht schriftlich Abweichungen im Vertrag vereinbart werden. Gibt es zwischen den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen und des Vertrages Abweichungen oder Widersprüche, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Geschäfte mit diesem Auftragnehmer.

„Waren“ im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Sachen, Rechte und sonstige vertraglich vereinbarte Leistungen gleich welcher Art und Rechtsnatur.

1.2
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers (= Fremd-AGB) werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir den uns überlassenen oder mitgeteilten Fremd-AGB nicht individuell widersprochen haben. Mit der widerspruchslosen Bestellung und Annahme von Waren durch uns werden Fremd-AGB des Auftragnehmers nicht akzeptiert. Bestellungen und Annahme bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Bedingungen des Auftragnehmers.

1.3
Von uns dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind ihm nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt oder ihnen sonstwie bekanntgemacht werden und sie sind uns frühestmöglichst, auf unsere Aufforderung oder spätestens sofort nach Ausführung der Bestellung zurückzugeben.

1.4
Stellen wir Gegenstände bei, die in der Ware verwendet werden, bleiben diese unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Auftragnehmer für uns vor. Sofern es zu einer Verarbeitung oder Vermischung mit Fremdeigentum komm, erwerben wir Miteigentum in dem Verhältnis, in welchem der Wert unserer Gegenstände zu den der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung bestanden hat.

1.5
Überlassen wir dem Lieferanten Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, für die Herstellung der Ware, bleiben wir mittelbarer Besitzer und der Lieferant verwahrt als unmittelbarer Besitzer auf sein Risiko diese Gegenstände für uns. Sie bleiben unser Eigentum, sie sind vom Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen und zu behandeln und nur für die Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen uns gegenüber zu verwenden. Ihre sachlich gebotene Wartung, Pflege und Reparatur sowie ihre Versicherung zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer oder andere Elementarereignisse führt der Auftragnehmer jeweils auf seine Kosten durch.

Diese Gegenstände sind uns auf unser jederzeitiges Verlangen vom Lieferanten an uns oder den von uns bestimmten Dritten herauszugeben, ohne dass der Lieferant dem Herausgabeanspruch ein eigenes Besitz-, ein Zurückbehaltungs- oder ein sonstiges Recht entgegenhalten darf. Greifen Dritte auf diese Gegenstände zu, hat uns der Lieferant sofort schriftlich zu unterrichten und uns bei der Abwehr der Eingriffe in unsere Eigentums- und Besitzrechte zu unterstützen. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Gegegenstände beim Lieferanten zu besichtigen, zu untersuchen, auszutauschen oder dies jeweils von Dritten für uns tun zu lassen.

1.6
Üben wir Rechte, die uns aus diesen Einkaufsbedingungen oder dem Vertrag mit dem Lieferanten oder gesetzlich zustehen, nicht aus oder wiederholt nicht aus oder machen wir sie zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausdrücklich geltend oder behalten wir sie uns nicht ausdrücklich vor, liegt hierin nicht die Erklärung, dass wir auf unsere Rechte oder die Einhaltung der Bestimmungen, auf denen sie beruhen, für die Vergangenheit oder für die Zukunft verzichten oder unsere Ansprüche nicht geltend machen.

1.7
Die Überschriften der Abschnitte dieser Einkaufsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit, sie sind nicht für eine Festlegung, Ermittlung oder Auslegung des Inhalts der jeweiligen Bestimmungen heranzuziehen.

2. Formvorschriften, Preisvereinbarung, Ursprung, Geheimhaltung

2.1
Verträge über Waren, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zumindest der Textform. Die elektronische Übermittlung ist nicht ausgeschlossen.

2.2
Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

2.3
Solange eine ausdrückliche schriftliche Preisvereinbarung fehlt, ist ein Vertrag nicht geschlossen und ein Leistungsabruf für uns nicht verbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

2.4
Mangels einer ausdrücklichen anderen Erklärung ist jede Preisangabe dahin zu verstehen, dass die Ware oder Leistung in Plattling-Pankofen oder dem ausdrücklich vereinbartem anderem Anlieferort an uns zu übergeben bzw. dort zu erbringen ist und alle bis dahin anfallenden oder verursachten Kosten, Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle, Versicherungen, Frachten und Verpackungen im Preis beinhaltet sind.

2.5
Mitteilungen des Lieferanten an uns, seine Lieferscheine und seine Rechnungen müssen unsere Bestell- und Abrufdaten und unsere Materialnummer nennen.

2.6
Der Lieferant hat uns auf unsere Aufforderung den Ursprung der Ware schriftlich zu erklären und/oder nachzuweisen.

2.7
Wir und der Lieferant sind jeweils verpflichtet, alle Informationen, die er oder wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von der anderen Partei erhalten sowie die Beschaffenheit der Waren und den Inhalt von Verträgen, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass auch die jeweiligen Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Dritte, die in die Geschäftsbeziehung eingebunden sind, diese Geheimhaltungsverpflichtung erfüllen.

3. Bestellungen, Annahmefrist, Vertragsinhalt, Prüfung, Beschaffenheit, Mengen

3.1
Verträge werden schriftlich oder dadurch geschlossen, dass der Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Zugang unserer Bestellung bei ihm, uns deren Annahme schriftlich erklärt; unser Recht, in der Bestellung eine kürzere oder längere Frist zu bestimmen, bleibt unberührt. Nach dem Ablauf dieser 14 Tage oder dem Ablauf der von uns in der Bestellung gesetzten Frist sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, unsere Bestellung bis zum Zugang der Annahmeerklärung schriftlich zu widerrufen. Auch ohne seine schriftliche Annahmeerklärung gilt die erste Handlung des Auftragnehmers, durch die er uns gegenüber unsere Bestellung erfüllt, als seine Erklärung an uns, unsere Bestellung im Ganzen anzunehmen.

3.2
Wird unsere Bestellung vom Auftragnehmer nur mit Abweichungen angenommen, so hat der Auftragnehmer uns hierauf ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle schriftlich hinzuweisen; der Vertrag kommt erst mit unserer Zustimmung zustande.

3.3
Soweit wir dies nicht ausdrücklich in unserer Bestellung erklären, nehmen wir mit ihr kein uns vom Lieferanten zuvor unterbreitetes Angebot an; vielmehr bestimmt allein unsere Bestellung den Inhalt des von uns dem Lieferanten angeboten Vertrages.

3.4
Angebote des Lieferanten an uns und unsere Bestellungen sind, sofern in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt wird, stets dahin zu verstehen, dass die Ware die Beschaffenheit hat, die für den angegebenen oder sich aus der Natur der Sache ergebenden oder branchenüblichen Verwendungszweck geeignet ist, sie die hierfür jeweils in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen erfüllt, alle Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände des Lieferanten die Vorgaben und sonstigen Bestimmungen der REACH-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen, die Ware in Deutschland geltenden Handels- oder Ausfuhrbeschränkungen nicht unterliegt, sie den Angaben in den technischen Beschreibungen, Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen oder Bestätigungen entspricht, die wir bis zum Vertragsabschluss vom Lieferanten gefordert oder von ihm vorgelegt erhalten haben oder die vom Lieferanten oder mit seiner Kenntnis allgemein veröffentlicht worden sind und dass die Ware frei von Rechten Dritter an uns geliefert wird.

3.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit branchenüblicher Sorgfalt unsere Bestellung sachkundig zu prüfen und uns vorzuschlagen, die Beschaffenheit der Ware zu ändern, wenn Änderungen im Hinblick auf bereits oder bis zum Zeitpunkt zur Lieferung geänderte gesetzliche oder sonst zwingende Vorschriften oder aus fachlichen Gründen notwendig oder zweckmäßig sind. Dies gilt auch für wiederholte Lieferungen/Leistungen im Rahmen eines bereits geschlossenen Vertrages.

3.6
Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Ware zu ändern oder von der vertraglich vereinbarten oder in unserem Lieferabruf angegebenen Menge abzuweichen. Abweichungen geben uns das Recht, die Annahme zu verweigern.

4. Abnahme, Termine, Mengen, Verzug, Vertragsstrafe, Höhere Gewalt, Gefahrübergang

4.1
Termine, Fristen und Mengen laut Vertrag sind verbindlich. Haben wir das Recht, beim Lieferanten Teilmengen abzurufen, sind die Angaben in unserem Lieferabruf verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vertraglichen Anlieferungsort.

4.2
Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er trotz aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Ware nicht entsprechend des Vertrages oder des Lieferabrufs an uns liefern wird. Der Lieferant hat uns alle Ursachen hierfür sowie die von ihm zur Beseitigung ergriffenen Maßnahmen überprüfbar schriftlich mitzuteilen und uns zugleich den neuen, ihm mit Sicherheit möglichen Liefertermin schriftlich zu nennen. Unsere Rechte wegen Lieferverzug und Vertragsverletzung bleiben unberührt.

4.3
Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug mit einer von ihm uns geschuldeten Lieferung oder Leistung, verwirkt er pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 Prozent der für diese Waren vereinbarten Bruttovergütung, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent dieser Vergütung. Das Recht, die Strafe zu verlangen, ist uns bis zur Bezahlung dieser Ware vorbehalten. Unser Recht, unter Anrechnung der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, und das Recht des Auftragnehmers, uns nachzuweisen, dass wir einen Schaden nicht erlitten haben, bleiben unberührt.

4.4
Die Vereinbarung neuer Termine im Verspätungsfall oder die vorbehaltlose Annahme einer verspätet gelieferten Ware bedeutet keinen Verzicht auf die uns zustehenden Rechte aus Lieferverzug.

4.5
Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für uns nicht mehr von Interesse ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei uns oder bei Dritten gleich, die unsere Betriebsabläufe nachhaltig stören und uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir sind verpflichtet, den Auftragnehmer über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar schriftlich zu informieren.

4.6
Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung seines Betriebes herbeiführen, berechtigen ihn, die Erfüllung übernommener Lieferverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn nicht mehr möglich ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei dem Lieferanten oder bei Dritten gleich, die seine Betriebsabläufe nachhaltig stören und ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar schriftlich zu informieren.

4.7
Die Gefahr geht auf uns erst mit der Anlieferung der Ware am vereinbarten Anlieferungsort und der vorbehaltlosen Annahme durch uns auf uns über.

5. Eingangsuntersuchung, Gewährleistung, Produzentenhaftung, Verjährung

5.1
Wir haben an uns gelieferte Waren nur äußerlich auf erkennbare Transportschäden, auf offenkundige Mängel und anhand der Transportpapiere auf Stückzahl und Identität der Lieferung mit dem Vertrag bzw. dem Abruf zu überprüfen; ansonsten trifft uns gegenüber dem Lieferanten keine Pflicht, Waren bei Eingang zu untersuchen. Wir führen nur nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes Untersuchungen mit einsatz- oder produktions- oder produktbezogenen Prüfmethoden durch. Rügen wir Waren innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab ihrer Anlieferung, ist diese Rüge in jedem Fall rechtzeitig, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die schon bei der Warenanlieferung offenkundig erkennbar waren. Mit der Bezahlung einer Ware erklären wir nicht, dass diese Ware untersucht, abgenommen oder vertragsgerecht ist.

5.2
Bei mangelhafter oder pflichtwidriger Vertragserfüllung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Werden wir für Mängel oder Schäden unserer Produkte in Anspruch genommen, die einem Verbraucher durch eine an uns von unserem Auftragnehmer mangelhaft oder pflichtwidrig gelieferte Ware verursacht oder mitverursacht wurden, gelten für unseren Rückgriff bei unserem Auftragnehmer die Vorschriften der §§ 445a, 445b BGB entsprechend, soweit wir nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen weitergehende Ansprüche haben.

5.3
Der Auftragnehmer stellt uns von jeder Verpflichtung aus Produzentenhaftung einschließlich etwaiger Aufwendungen aus und im Zusammenhang mit Rückrufaktionen frei, die uns aufgrund vertragswidriger Beschaffenheit der vom Auftragnehmer gelieferten Waren treffen und soweit diese Abweichungen in seinem Herrschafts- oder seinem Organisationsbereich verursacht oder pflichtwidrig nicht erkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware weiterverarbeitet haben. Uns zustehende weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.4
Sofern nicht aufgrund unserer vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer etwas anderes gilt, regeln die gesetzlichen Bestimmungen den Beginn und die Fristen der Verjährung unserer Ansprüche aus mangelhafter oder sonst pflichtwidriger Vertragserfüllung, wobei sich die Dauer jeder gesetzlichen Verjährungsfrist um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.

6. Zahlungen, Skonto, Abtretungen, Fälligkeit, Aufrechnungen

6.1
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfüllen wir – vertragsmäßige Erfüllung und richtige Rechnungserteilung vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen nach Waren und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne jeglichen Abzug. Wir sind berechtigt, durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung nach unserer Wahl zu zahlen. Die Zahlung gilt als fristgemäß, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist dem Geldinstitut den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Auftragnehmer abgesandt haben.

Wenn die Rechnungen die unter 2.6 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 14-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von uns geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen lösen wir nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.2
Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Zahlungs- oder sonstigen Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

6.3
Gerät unser Auftragnehmer in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.

Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen unseren Auftragnehmer haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den uns vom Auftragnehmer geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen von ihm zu fordern.

6.4
Wird über das Vermögen unseres Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann an uns beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Vertragspartner nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

6.5
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, sofern seine geltend gemachte Forderung unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt ist.

7. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Schlußbestimmungen

7.1
Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten gilt, soweit im Vertrag und/oder diesen Einkaufsbedingungen nicht Regelungen getroffen sind, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.

7.2
Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand D-94469 Deggendorf, wir sind aber berechtigt, einen Rechtsstreit gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu führen.

7.3
Sind Einzelbestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn die Einkaufsbedingungen insgesamt unwirksam sind.