AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
Glasverarbeitungs-Gesellschaft Deggendorf mbH, Auwiesenstrasse 6, 94469 Deggendorf

1. Geltung

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (im Folgenden auch: „Vertragsleistung“) erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten ergänzt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.

2. Zustandekommen des Vertrages

(1) Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Lieferanten, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet -im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

(3) Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch den Lieferanten nach Maßgabe von Ziffer 2.02. zustande.

(4) Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter des Lieferanten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

(5) Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt ferner Folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld etc. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. Der Besteller hat uns mit der Auftragserteilung auf besondere und vertragsrelevante gesetzliche, behördliche oder andere Erfordernisse hinzuweisen, welche sich anderen Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien ergeben.

(6) Werden dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist der Lieferant berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertragzurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(7) Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

(8) Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und die Gegenleistung erstatten.

(9) Der Lieferant behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Lieferanten bleiben davon unberührt.

3. Lieferfristen und Verzug

(1) Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.

(4) Höhere Gewalt oder beim Lieferanten, dessen Vorlieferanten oder Subunternehmer eintretende Betriebsstörungen infolge unvorhergesehener, nach Vertragsabschluß eingetretener Hindernisse (insbesondere auch Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), die den Lieferanten, dessen Vorlieferanten oder Subunternehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Vertragsleistung zu erbringen, verlängern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.

(5) Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

(6) Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

(1) Versandweg und -mittel sind der Wahl des Lieferanten überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

(2) Die Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer — gleichgültig, ob er vom Kunde, Hersteller oder vom Lieferanten beauftragt ist — geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen hinsichtlich der Teillieferung. Dies gilt auch bei Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit Fahrzeugen des Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt worden ist.

(3) Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

(4) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder durch dessen Verschulden verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

(5) Wird der Transport mit einem Fahrzeug durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

(6) Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

(7) Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

(8) Mehrwegverpackungen und Glastransportgestelle (im Folgenden: „Verpackungen“) werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungen ist dem Lieferanten vom Kunden innerhalb von 2 Wochen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Lieferant berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Netto-Anschaffungspreises, maximal jedoch den vollen Anschaffungspreis, zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

5. Preise und Zahlung

(1) Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung. Ist in der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist gelten die Preise ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferung.

(2) Die Preiskalkulation des Lieferanten setzt voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und die Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbracht werden können. Die Angebote des Lieferanten basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

(3) Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4% des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung in Textform auszuüben ist.

(4) Der Lieferant ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn seine Leistung ohne sein Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

(5) Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der Lieferant 2% Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

(6) Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen schuldhaft nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die Einzugsermächtigung (Ziffer 6.03) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Kunde kann jedoch dieser Rechtsfolge durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

(8) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können vom Lieferanten höher angesetzt werden, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

(9) Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Lieferant den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(10) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Lieferant sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Lieferant jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen des Lieferanten (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferant die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Lieferanten zu erstatten, trägt der Kunde die Kosten.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten

(7) Der Kunde tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Ist der Lieferant berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Kunde die Kosten der Rücknahme. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen den Kunde um mehr als 10 %, ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Lieferant sich vor.

(10) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferant diese Rechte zu. Der Kunde hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

7. Produkteigenschaften und Normen

(1) Im Geltungsbereich der Bauordnungen der Länder dürfen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, die den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen, z.B. Liste der technischen Baubestimmungen, Bauregelliste, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen entsprechen. Die für die Glasaufbauten vom Lieferanten angegebenen Funktionswerte sind entsprechend den zum Zeitpunkt der Lieferung bauaufsichtlich eingeführten, bzw. vereinbarten Regelwerken unter den dort geforderten Prüfabmessungen und -bedingungen ermittelt. Davon abweichende Formate, Glasaufbauten und Bearbeitungen können Änderung der Eigenschaften zur Folge haben. Die angegebenen Glasdicken sind für die auftragsbezogenen statischen Anforderungen (Wind, – Schnee -, Klima – und Verkehrslasten) nicht geprüft.

(2) Eigenschaften und technische Anforderungen der Produkte sind in dem Handbuch Toleranzen, 4. Auflage 04.2013 mit den Toleranzen von Basisgläsern und den Bearbeitungen für die daraus veredelten Produkten wie Mehrscheiben – Isolierglas, ESG, ESG-H, TVG, Emalit, Seralit und VSG beschrieben. Zusätzliche Hinweise für Produkte sind den jeweiligen Produktinformationsblättern zu entnehmen. Die Grundlage dafür stellen die genannten Regelwerke oder herstellerspezifischen Angaben dar, wie sie im Einzelnen beschrieben sind. Die Dokumente sind unter www.climaplus-securit.com abrufbar oder können auf Anforderung zugesendet werden.

(3) Bei Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es material- und herstellungsbedingt in Einzelfällen durch sogenannte Nickelsulfideinschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Je nach Verwendungszweck empfiehlt sich daher die Verwendung von ESG-H. Mit einem Heat Soak Test kann das Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Je nach Einbausituation kann der Einsatz anderer Glasarten, z.B. Verbundsicherheitsglas (VSG) sinnvoll sein.

8. Gewährleistungsrechte

(1) Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, Farb- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Die gültigen Toleranzen ergeben sich aus dem „Handbuch Toleranzen“ (abrufbar unter: https://www.climaplus-securit.com/service/rechtliches/ ). Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf den Websites des Lieferanten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.

(2) Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der Liefergegenstände bei Anlieferung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch vor deren Verarbeitung oder Einbau dem Lieferanten in Textform anzuzeigen, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge genügt. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. Bsp. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.

(4) Für den Fall der Nacherfüllung behält der Lieferant sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

(5) Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.

(6) Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

(7) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß Ziffer 8.02 als genehmigt gilt, richten sich nach Ziffer 9. Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

(8) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens sowie im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Haftung

(1) Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unabhängig von der Schuldform ist die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

(2) In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von diesen verursachte Schäden.

(3) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Leistungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten nichts anderes ergibt.

(2) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(5) Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.